Satzung
Satzung der Sir-Greene-Stiftung des Presse Club Hannover
Präambel
Die Pressefreiheit ist unverzichtbar. Sie ist Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Gut ausgebildete Journalistinnen und Journalisten sind Garanten dafür, dass die Pressefreiheit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger genutzt wird. Im Wissen um diese Verantwortung gründet der Presse Club Hannover die Sir-Hugh-Carleton-Greene-Stiftung des Presse Club Hannover.
Sir Hugh Carleton Greene, Mitarbeiter der BBC (British Broadcasting Corporation, London) war nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich für den Aufbau eines demokratischen Rundfunks in Deutschland. Ihm ist es zu verdanken, dass nach der Hitlerdiktatur deutsche Journalisten in der Tradition der BBC ausgebildet wurden. Damit trug er zum Aufbau eines demokratischen Rechtsstaats im Nachkriegsdeutschland maßgeblich bei.
Im Jahre 2000 erhielt die BBC in Würdigung der Verdienste von Sir Hugh Carleton Greene die Auszeichnung „Leibniz-Ring-Hannover“ des Presse Club Hannover und regte an, den Austausch des journalistischen Nachwuchses zwischen den beiden Ländern zu unterstützen und auszubauen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Sir-Hugh-Carleton-Greene-Stiftung des Presse Club Hannover“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind
a) die Förderung von Bildung,
b) die Förderung von Kunst und Kultur,
c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ausschließlich im Bereich der Medien zur Förderung des journalistischen Nachwuchses und Kommunikation auf freiheitlich demokratischer Basis zur Friedenssicherung, Toleranz auf allen Gebieten der Bildung, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht
a) international durch die Betreuung ausländischer Journalistinnen und Journalisten sowie durch die Förderung der Begegnung und des Austausches von deutschen und ausländischen Journalistinnen und Journalisten durch die Stiftung,
b) die Vergabe des Internationalen Medien-Stipendiums durch die Stiftung an den journalistischen Nachwuchs, um im Ausland zeitlich befristet bei öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernseh-Anstalten oder privaten Unternehmen auf diesem Gebiet oder international tätigen Presseunternehmen die Bildung des journalistischen Nachwuchses durch Arbeiten und Veröffentlichungen in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Wirtschaft und aktuelles Zeitgeschehen zu fördern und die internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken zu stärken,
c) die Vergabe des Leibniz-Stipendiums durch die Stiftung an den journalistischen Nachwuchs, um bei Medienunternehmen oder Organisationen journalistisch zu hospitieren, eine aufwändige journalistische Recherche zu unterstützen, ein Seminar bei ausgewählten Akademien zu besuchen oder führende Persönlichkeiten aus Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Wirtschaft uns aktuelles Zeitgeschehen journalistisch zu begleiten,
d) durch die Teilnahme des journalistischen Nachwuchses an Veranstaltungen, insbesondere Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen des Presse Club Hannover.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen und Zustiftungen
(1) Stifter ist der Presse Club Hannover e.V. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und gewinnbringend anzulegen.
(2) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Sie gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(3) Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt, Zustiftungen anzunehmen und dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Eine Zustiftung ist anzunehmen, wenn der Zustifter die Zustiftung ausschließlich dem Zwecke der Stiftung nach § 2 der Satzung unterwirf
(4) Zustiftungen können durch den Zustifter auch einzelnen Zielen zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der satzungsmäßigen Zwecke und betragsmäßig nicht unter 25.000 Euro liegen.
§ 5 Organe
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun Personen. Sie werden vom Kuratorium der Stiftung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Dem Vorstand gehören stets der Vorsitzende und der Schatzmeister des Presse Club Hannover an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis gem. § 6 Abs. 1 ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Amt endet durch Tod oder durch Niederlegung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus und wird dadurch die Mindestzahl gem. § 6 Abs. 1 unterschritten, so hat das Kuratorium unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Das Kuratorium kann jederzeit bis zu der in § 6 Abs. 1 geregelten Höchstzahl weitere Mitglieder bestellen, deren Amtszeit zeitgleich mit der Amtszeit der zuvor gewählten Vorstandsmitglieder endet.
§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter und ein weiteres Mitglied vertreten.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere
- Vorauswahl der Stipendiaten,
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts. Die Jahresrechnung ist innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen,
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung sowie der Insolvenz.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Erledigung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eines Treuhänders bedienen und Sachverständige heranziehen, bei entsprechendem Umfang der Tätigkeit auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst, zu denen mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Werktagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden muss. Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens 12 Mitgliedern. Sie werden auf sechs Jahre vom Vorstand des Presse Club Hannover bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder bleiben solange im Amt, bis gem. § 8 Abs. 1 ein neues Kuratorium bestellt ist. Das Amt endet durch Tod oder durch Niederlegung.
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Kuratorium aus und wird dadurch die Mindestzahl gem. § 8 Abs. 1unterschritten, so hat der Vorstand des Presse Club Hannover unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Kuratoriumsmitglied zu bestellen. Der Vorstand des Presse Club Hannover kann jederzeit bis zu der in § 8 Abs. 1 geregelten Höchstzahl weitere Mitglieder bestellen, deren Amtszeit zeitgleich mit der Amtszeit der zuvor gewählten Kuratoriumsmitglieder endet.
§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Seine Aufgaben sind insbesondere
- Bestimmung der Stipendiaten aus der vom Vorstand erstellten Auswahl,
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,
- Entlastung des Vorstands.
(2) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der Vorsitzende der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt im Übrigen § 7 Abs. 4 entsprechend.
§10 Zustimmungserfordernisse für Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung
Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung sowie der Insolvenz bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands des Presse Club Hannover.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stiftung Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, 26.09.2018